INFORMATIONEN für pflegende Angehörigen

Dabei gilt: Je mehr Punkte, umso höher der Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen werden genehmigt.

 

o   Pflegegrad 1 = Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 

 

o   Pflegegrad 2 = Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 

 

o   Pflegegrad 3 = Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 

 

o   Pflegegrad 4 = Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

 

o   Pflegegrad 5 = Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen

 

an die pflegerische Versorgung

 

 Fünf Pflegegrade, §15 Abs. 3 SGB XI

 

Gewichtete Gesamtpunkte ergeben den Pflegegrad

 

o   12,5 bis unter 27  Pflegegrad 1 

o   27 bis unter 47,5  Pflegegrad 2

o   47,5 bis unter 70  Pflegegrad 3

o   70 bis unter 90     Pflegegrad 4

o   90 bis 100            Pflegegrad 5 

 

Überleitung der Pflegestufen

 

Zum 01.01.2017 automatische Überleitung aller Pflegebedürftigen durch die Pflegekasse in den nächsthöheren Pflegegrad

 

o   Anerkannte Pflegebedürftige mit Demenz, psychischer Erkrankung und eingeschränkter Alltagskompetenz werden automatisch von ihrer bisherigen

          Pflegestufe in den zwei Stufen höheren Pflegegrad eingruppiert 

 

o    Bei bereits eingestuften Pflegebedürftigen wird keine neue Begutachtung vorgenommen.

 

o   Absoluter Bestandschutz, auch bei späteren Begutachtungen  - niemand wird schlechter gestellt bei der Umwandlung

 

Überleitung zum 01.01.2017

 

Pflegebedürftige, deren Pflegebedürftigkeit nach den Vorschriften in der am 31.12.2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist und bei denen spätestens am 31.12.2016

die Voraussetzungen auf Leistungen nach den Vorschriften des Siebten Kapitels vorliegen, werden ab dem 01.01.2017 ohne erneute Antragstellung und ohne erneute

Begutachtung wie folgt in die Pflegegrade übergeleitet:

 

1. Pflegebedürftige mit Pflegestufe I   in den Pflegegrad 2

2. Pflegebedürftige mit Pflegestufe II  in den Pflegegrad 3

3. Pflegebedürftige mit Pflegestufe III in den Pflegegrad 4

 

Umstellungsformel: 

o   Pflegestufe jeweils +1 = neuer Pflegegrad

o   Pflegestufe + eingeschränkte Alltagskompetenz jeweils +2 = neuer Pflegegrad („Doppelsprung“)

 

Automatische Umstellung zum 01.01.2017

 

Pflegestufe 1

Pflegegrad 2

 

Pflegestufe 2

Pflegegrad 3

 

Pflegestufe 3

Pflegegrad 4

 

Pflegestufe Härtefall

Pflegegrad 5

 

Doppelsprung

o   ohne Pflegestufe, mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 2

o   Pflegestufe 1, mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 3

o   Pflegestufe 2, mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 4

o   Pflegestufe 3, mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 5

 

Die neuen Leistungen in den fünf Pflegegraden (PG) im Überblick

Hauptleistungs-betrag

PG-1

PG-2

PG-3

PG-4

PG-5

Geldleistung

ambulant

 

316

545

728

901

Sachleistung

ambulant

 

689

1298

1612

1995

Entlastungs-betrag

125

125

125

125

125

Leistungsbetrag

Vollstationär

125

770

1262

1775

2005

Bundesdurch-schnittlicher pflegebedingter Eigenanteil

 

580

580

580

580